Beglaubigungen
Für Beglaubigungen ist im Kanton Bern die Notarin oder der Notar zuständig (Art. 62 Notariatsverordnung ). Gemeinden dürfen hier, im Gegensatz zu anderen Kantonen, keine Unterschriften beglaubigen.
Für Beglaubigungen ist im Kanton Bern die Notarin oder der Notar zuständig (Art. 62 Notariatsverordnung ). Gemeinden dürfen hier, im Gegensatz zu anderen Kantonen, keine Unterschriften beglaubigen.
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